2.3 Wann sind Asylsuchende nicht mehr verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen?

Familien mit minderjährigen Kindern sind maximal sechs Monate lang verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu leben. Das gilt auch bei Personen aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkanstaaten, Georgien, Ghana, Republik Moldau und Senegal).

Für Personen ohne minderjährige Kinder besteht grundsätzlich eine maximale Aufenthaltsdauer von 18 Monaten. Eine längere Wohnpflicht ist nur bei Verstößen gegen bestimmte Mitwirkungspflichten möglich, etwa wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht geduldet werden oder für Personen aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten.

Die Bundesländer können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen einen längeren Verbleib als sechs bzw. 18 Monate vorsehen; in Niedersachsen gibt es aber keine derartige Regelung.
 

Die Erstaufnahmeeinrichtung kann aber schon vorher verlassen werden, wenn insbesondere die folgenden Umstände vorliegen:

Die Wohnpflicht kann beendet werden

  • aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge oder
  • aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung oder Verteilung oder
  • aus anderen zwingenden Gründen:
    z.B. bei Personen, die in der Erstaufnahmeeinrichtung Opfer sexueller Gewalt oder Belästigung wurden (vgl. Art. 18 Abs. 4 EU-Aufnahmerichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten zur Verhinderung geeignete Maßnahmen treffen) oder ggf. bei Personen mit bestimmten Erkrankungen oder Behinderungen.

Die Wohnpflicht endet außerdem insbesondere dann,

  • wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass internationaler oder anderweitiger Schutz zuerkannt wurde oder
  • das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des BAMFs angeordnet hat, in der der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Rechtsgrundlagen: §§ 47; 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie 4 bis 7; 49 Abs. 2; 50 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz