Azubi-Camp zur Berufsorientierung „Aus eigener Kraft“

Mit dem Ziel, berufliche Interessen und Fähigkeiten zu entdecken und berufliche Ziele zu formulieren, arbeiteten junge Menschen mit Flucht- und Migrationserfahrung 5 Tage im Juli 2023 an ihrem individuellen Berufswegeplan. Im nächsten Jahr streben die Teilnehmer*innen den Beginn einer Ausbildung an. In einem anregenden Lernumfeld auf dem Gelände der Historisch-Ökologischen Bildungsstätte in Papenburg setzten sich […]

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6.14 Unter welchen Voraussetzungen wird ein Chancen- Aufenthaltsrecht, d.h. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt?

Personen, deren Aufenthalt geduldet ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt werden, wenn sie sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis hier aufgehalten haben. Dabei werden Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität mitgerechnet. Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

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Asyl im Dialog

Die Refugee Law Clinics Deutschland erstellen in der Reihe „Asyl im Dialog“  Podcast  zu verschiedenen Aspekten des Themas Flucht. In der Folge „Das Chancenaufenthaltsrecht“ spricht Victoria Lies mit Dr. Barbara Weiser über den aktuellen Regierungsentwurf und die Auswirkungen der geplanten Regelungen. 

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6.13 Wann ist die Passpflicht erfüllt?

Die Passpflicht ist erfüllt, wenn ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz, wie zum Beispiel ein „Reiseausweis für Flüchtlinge“ oder ein „Reiseausweis für Ausländer“, vorhanden ist. Für den Aufenthalt in Deutschland genügt für die Erfüllung der Passpflicht auch ein Ausweisersatz. Rechtsgrundlagen:§§ 3 Abs. 1; 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; §§ 1 Abs. 3; 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung

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6.12 Was bedeutet „ausreichender Wohnraum“?

Ausreichender Wohnraum liegt immer dann vor, wenn er nach seiner Beschaffenheit und Belegung dem Sozialwohnungsniveau entspricht (Obergrenze) oder wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße

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6.11 Wann ist der Lebensunterhalt eigenständig gesichert?

Der Lebensunterhalt ist vollständig gesichert, wenn folgende Bedarfe voraussichtlich für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gedeckt sind: Neben dem eigenen Bedarf muss der Bedarf der Familienmitglieder, die mit dem Betreffenden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (Ehegatten, minderjährige Kinder etc.) gedeckt sein. Zu berücksichtigen sind vor allem folgende Einkünfte: Rechtsgrundlagen:§§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz; 

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6.10 Unter welchen Voraussetzungen kann Ausländer*innen mit einer Duldung in Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

In Härtefällen kann ein Härtefallersuchen an die Nds. Härtefallkommission erfolgen. Ist die Eingabe erfolgreich, bittet die Härtefallkommission das Nds.   Innenministerium, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG anzuordnen. Bei einem Härtefallersuchen ist anzugeben, welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe den weiteren Aufenthalt rechtfertigen. Ein Härtefallersuchen wird vor allem nicht angekommen, bei „Dublin III-Fällen“ bei

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6.09 Unter welchen Voraussetzungen kann Ausländer*innen mit einer Duldung, die nicht ausreisen können, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Personen, die eineDuldung haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5  AufenthG erteilt werden, wenn ihre Ausreise unverschuldet auf absehbare Zeit, d.h. innerhalb der nächsten sechs Monate, unmöglich ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Unmöglich ist die Ausreise aus tatsächlichen Gründen vor allem bei Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit

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6.08 Unter welchen Voraussetzungen kann Personen mit einer Duldung wegen eines langen Aufenthalts in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Personen, die eine Duldung haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden, wenn regelmäßig insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen gegenwärtig eine Duldung besitzen. Diese Voraussetzung ist nach Nds. Erlasslage auch erfüllt, wenn sie Haben sie noch eine Aufenthaltsgestattung und liegen alle Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vor, sollte

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