Der Lebensunterhalt ist vollständig gesichert, wenn folgende Bedarfe voraussichtlich für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gedeckt sind:
- SGB II – Regelsatz für Ernährung, Kleidung etc.
- Eventuelle Mehrbedarfe
- Unterkunftskosten (Miet- und Nebenkosten)
- Schutz für den Fall von Krankheit.
Neben dem eigenen Bedarf muss der Bedarf der Familienmitglieder, die mit dem Betreffenden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (Ehepartner*in, minderjährige Kinder etc.) gedeckt sein.
Zu berücksichtigen sind vor allem folgende Einkünfte:
- Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit
- Arbeitslosengeld
- Kurzarbeitergeld
- Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung
- Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- tatsächliche Unterhaltszahlungen
- Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG – Leistungen.
Rechtsgrundlagen: §§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 2.3 Nr. 2.3.
