6.12 Was bedeutet „ausreichender Wohnraum“?

Ausreichender Wohnraum liegt immer dann vor, wenn er nach seiner Beschaffenheit und Belegung dem Sozialwohnungsniveau entspricht (Obergrenze) oder wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich.

Kinder unter zwei Jahren werden nicht mitgezählt; eine abgeschlossene Wohnung ist nicht erforderlich.

Wenn die Vorgaben des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts nicht eingehalten werden, liegt kein ausreichender Wohnraum vor (Untergrenze). 

Zwischen diesen Grenzen hat die Ausländerbehörde einen Beurteilungsspielraum.

Rechtsgrundlagen:§ 2 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz;  Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 2.4