6.13 Wann ist die Passpflicht erfüllt?

Die Passpflicht ist erfüllt, wenn ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz, wie zum Beispiel ein „Reiseausweis für Flüchtlinge“ oder ein „Reiseausweis für Ausländer“, vorhanden ist. Für den Aufenthalt in Deutschland genügt für die Erfüllung der Passpflicht auch ein Ausweisersatz.

Rechtsgrundlagen:§§ 3 Abs. 1; 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; §§ 1 Abs. 3; 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung