In Härtefällen kann ein Härtefallersuchen an die Nds. Härtefallkommission erfolgen. Ist die Eingabe erfolgreich, bittet die Härtefallkommission das Nds. Innenministerium, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG anzuordnen.
Bei einem Härtefallersuchen ist anzugeben, welche dringenden humanitären oder persönlichen Gründe den weiteren Aufenthalt rechtfertigen.
Ein Härtefallersuchen wird vor allem nicht angekommen,
- bei „Dublin III-Fällen“
- bei einem Voraufenthalt von unter 18 Monaten
- erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen
- i.d.R. wenn ein Termin zur Abschiebung feststeht.
Die Anordnung der Aufenthaltsgewährung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist.
Rechtsgrundlagen: Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung; § 23a Aufenthaltsgesetz