6.09 Unter welchen Voraussetzungen kann Ausländer*innen mit einer Duldung, die nicht ausreisen können, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Personen, die eineDuldung haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5  AufenthG erteilt werden, wenn ihre Ausreise unverschuldet auf absehbare Zeit, d.h. innerhalb der nächsten sechs Monate, unmöglich ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.

Unmöglich ist die Ausreise aus tatsächlichen Gründen vor allem bei Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit oder fehlenden Verkehrsverbindungen.

Eine Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen liegt insbesondere dann vor, wenn die  Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht oder wenn die Betreffenden in Deutschland „faktisch verwurzelt“ sind.

Von einem Verschulden wird vor allem dann ausgegangen, wenn die Duldungsinhaber*innen  falsche Angaben machen, über die Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder Mitwirkungspflichten -etwa bei der Passbeschaffung- verletzen.

Der Lebensunterhalt  muss eigenständig gesichert sein. Die Ausländerbehörde kann aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung ganz oder teilweise absehen.

Außerdem müssen sie die Passpflicht erfüllen, wovon die Ausländerbehörde aber ebenfalls nach Ermessen absehen kann.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 6 Monate erteilt. Haben die Betreffenden bereits seit 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel, wird die Aufenthaltserlaubnis für maximal 3 Jahre ausgestellt.

Rechtsgrundlagen: §§ 25 Abs. 5; 3; 5;26 Abs. 1 S. 1Aufenthaltsgesetz;Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK); Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 25.5; Erlass des nds. Innenministeriums vom 01.01.2023.