6.08 Unter welchen Voraussetzungen kann Personen mit einer Duldung wegen eines langen Aufenthalts in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Personen, die eine Duldung haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden, wenn regelmäßig insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Sie müssen gegenwärtig eine Duldung besitzen. Diese Voraussetzung ist nach Nds. Erlasslage auch erfüllt, wenn sie

  • eine Grenzübertrittsbescheinigung
  • eine ausländerbehördlichen Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben.

Haben sie noch eine Aufenthaltsgestattung  und liegen alle Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vor, sollte die Ausländerbehörde eine Zusicherung geben, dass bei einer eventuellen Rücknahme des Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt wird.

Sie müssen sich hier seit mindestens acht Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben. Wenn sie mit einem minderjährigen ledigen Kind zusammenleben, sind sechs Jahre ausreichend.

Mindestens 51 % des Lebensunterhalts muss eigenständig gesichert sein, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Es ist aber auch ausreichend, wenn der Lebensunterhalt voraussichtlich künftig gesichert sein wird, was nach der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation beurteilt wird.

Zudem ist ein vorübergehender Sozialleistungsbezug in der Regel bei Studierenden und Auszubildenden, Alleinerziehendenund Personen, die Angehörige pflegen,  unproblematisch. Gleiches gilt bei Familien mit minderjährigen Kindern, die ergänzende Sozialleistungen benötigen

Von der Lebensunterhaltssicherung muss außerdem abgesehen werden, wenn sie wegen Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen nicht geleistet werden kann.

Unabhängig davon kann generell im Rahmen einer Ermessenentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden.

Sie müssen über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER verfügen. Ausnahmen müssen bei Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen gemacht werden.

Die Abschiebung darf nicht durch falsche Angaben, Täuschung  oder fehlender Mitwirkung verhindert worden sein. Außerdem darf keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegen. 

Außerdem müssen sie die Passpflicht erfüllen, wovon die Ausländerbehörde aber nach Ermessen absehen kann.


Rechtsgrundlagen
:§§ 25b; 3; 5 Aufenthaltsgesetz; § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz; Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019