6.08 Unter welchen Voraussetzungen kann Personen mit einer Duldung wegen eines langen Aufenthalts in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Personen, die eine Duldung haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden, wenn regelmäßig insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Sie müssen gegenwärtig eine Duldung besitzen. Diese Voraussetzung ist nach Nds. Erlasslage auch erfüllt, wenn sie

  • eine Grenzübertrittsbescheinigung
  • eine ausländerbehördlichen Bescheinigung über die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben.

Haben sie noch eine Aufenthaltsgestattung und liegen alle Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vor, sollte die Ausländerbehörde eine Zusicherung geben, dass bei einer eventuellen Rücknahme des Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt wird.

Sie müssen sich hier seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten haben. Wenn sie mit einem minderjährigen ledigen Kind zusammenleben, sind vier Jahre ausreichend.

Mehr als 50 % des Lebensunterhalts muss eigenständig gesichert sein, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Es ist aber auch ausreichend, wenn der Lebensunterhalt voraussichtlich künftig gesichert sein wird, was nach der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation beurteilt wird.

Zudem ist ein vorübergehender Sozialleistungsbezug in der Regel bei Studierenden und Auszubildenden, Alleinerziehenden und Personen, die Angehörige pflegen,  unproblematisch. Gleiches gilt bei Familien mit minderjährigen Kindern, die ergänzende Sozialleistungen benötigen.

Von der Lebensunterhaltssicherung muss außerdem abgesehen werden, wenn sie wegen Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen nicht geleistet werden kann.

Unabhängig davon kann generell im Rahmen einer Ermessenentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden.

Sie müssen über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER verfügen. Ausnahmen müssen bei Behinderung und Krankheit oder aus Altersgründen gemacht werden.

Die Abschiebung darf nicht durch falsche Angaben, Täuschung oder fehlender Mitwirkung verhindert worden sein. Außerdem darf keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegen. 

Außerdem müssen sie die Passpflicht erfüllen und die Identität geklärt haben, wovon die Ausländerbehörde aber nach Ermessen absehen kann.

Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gelten die folgendes Sonderregelungen:

Bei den Voraufenthaltszeiten sind auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität anzurechnen.
Die Aufenthaltserlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Identität geklärt ist (siehe Frage 7.12). Wurden die erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend hiervon erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
:§§ 25b; 3; 5 Aufenthaltsgesetz; Nds. Innenministerium, Erlass vom 10.2019