6.07 Kann jungen Geduldeten unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Jungen Menschen unter 27 Jahren, die eine Duldung haben, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Sie müssen gegenwärtig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder seit 12 Monaten eine Duldung nach §§ 60a; 60c; 60d AufenthG besitzen.

Sie müssen sich seit drei Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten.

Außerdem müssen sie entweder drei Jahre erfolgreich die Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Hiervon wird abgesehen, wenn dies wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden kann.

Solange sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befinden, muss der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert sein, anderenfalls muss diese Voraussetzung erfüllt sein. Die Ausländerbehörde kann aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Lebensunterhaltssicherung ganz oder teilweise absehen.

Die Abschiebung darf nicht durch eigene falsche Angaben oder eigene Täuschung verhindert worden sein und es darf keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang vorliegen. Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können, bleiben grundsätzlich außer Betracht.

Die Abschiebung darf nicht durch eigene falsche Angaben oder eigene Täuschung  verhindert worden sein.

Außerdem müssen sie die Passpflicht erfüllen und die Identität geklärt haben, wovon die Ausländerbehörde aber nach Ermessen absehen kann.

Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gelten die folgenden Sonderregelungen:

Bei den Voraufenthaltszeiten sind auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG für Personen mit ungeklärter Identität anzurechnen.
Die Aufenthaltserlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Identität geklärt ist (siehe Frage 7.12). Wurden die erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend hiervon erteilt werden.

Erhalten Minderjährige eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, kann ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden.

Rechtsgrundlage: §§ 25a; 3; 5 Aufenthaltsgesetz; Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019