Personen, die eine Duldung haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen über einen deutschen oder über einen anerkannten/gleichwertigen ausländischen Hochschulabschluss verfügen. Außerdem müssen sie jetzt in einem Arbeitsverhältnis stehen, das ihrer durch die Ausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht, oder sie benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein solches Arbeitsverhältnis.
Bei einem ausländischen Hochschulabschluss müssen sie in Deutschland bereits seit zwei Jahren ununterbrochen eine diesem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben.
Der Lebensunterhalt muss auch künftig eigenständig gesichert sein.
Sie müssen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER verfügen und die Passpflicht erfüllen.
Außerdem dürfen folgende Versagungsgründe nicht vorliegen:
- Die Ausländerbehörde darf nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sein.
- Die Abschiebung darf nicht selbst verhindert worden sein.
- Es darf kein Terrorismusbezug bestehen
- Es darf keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang erfolgt sein. Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können, bleiben grundsätzlich außer Betracht.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimmen. Dabei prüft sie, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und die Entlohnung dem Tariflohn bzw. ortsüblichen Lohn entspricht (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung).
Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG ist gesetzlich nicht festgelegt.
Rechtsgrundlagen: §§ 19d Abs. 1; 18 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz