6.05 Unter welchen Voraussetzungen kann Personen mit einer Duldung wegen einer in Deutschland abgeschlossen Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Personen, die eine Duldung haben, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Sie müssen eine mindestens zweijährige betriebliche oder schulische 

Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.

Zudem müssen sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, das ihrer durch die Ausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht oder sie benötigen ein konkretes Arbeitsplatzangebot für ein solches Arbeitsverhältnis.

Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert werden.


Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER haben und die Passpflicht erfüllen.

Außerdem dürfen folgende Versagungsgründe nicht vorliegen:

  • Die Ausländerbehörde darf nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht worden sein.
  • Die Abschiebung darf nicht selbst verhindert worden sein.Es darf kein Terrorismusbezug  bestehen.
  • Es darf keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang erfolgt sein.

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustimmen. Dabei prüft sie, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und die Entlohnung dem Tariflohn bzw. ortsüblichen Lohn entspricht (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung).

Personen, die gegenwärtig eine Ausbildungsduldung (vgl. 6.1) besitzen, haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Es wird aber nicht mehr geprüft, ob die Ausländerbehörde getäuscht oder die Abschiebung selbst verhindert worden ist.


Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG wird für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden; die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG ist gesetzlich nicht festgelegt.

Rechtsgrundlagen: §§ 19d Abs. 1 und 1a; 18 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz