Subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 – 25b AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie müssen mindestens fünf Jahre lang zunächst einen Ankunftsnachweis und/oder eine Aufenthaltsgestattung und dann eine Aufenthaltserlaubnis haben.
Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein. Ausnahmen müssen bei Behinderung und Krankheit gemacht werden.
Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sein oder vergleichbare Aufwendungen nachgewiesen werden. Dabei werden berufliche Ausfallzeiten wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege entsprechend angerechnet.
Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 GER haben.
Außerdem müssen sie die Passpflicht erfüllen, wovon die Ausländerbehörde aber nach Ermessen absehen kann.
Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen, die in Deutschland geboren oder als Minderjährige eingereist sind, kann eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen vor allem bzgl. der Lebensunterhaltssicherung erteilt werden.
Rechtsgrundlagen:§§ 26 Abs. 4; 9; 3; 5 Abs. 3 S. 2; 35 Aufenthaltsgesetz