6.03 Unter welchen Voraussetzungen kann Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis als unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden?     

Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

a) Nach drei Jahren Voraufenthalt  
Asylberechtigte und anerkannte GFK-Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG müssen mindestens drei Jahre lang in Deutschland leben, wobei die Zeiten des Asylverfahrens vor der Anerkennung mitzählen. 

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Vorausaussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme der Anerkennung vorliegen.  

In Niedersachsen müssen sie mindestens 75 – 80 % des Lebensunterhalts eigenständig sichern können. 

Außerdem müssen sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 GER haben. 

b) Nach fünf Jahren Voraufenthalt  
Asylberechtigte und anerkannte GFK-Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG müssen mindestens fünf Jahre lang in Deutschland leben, wobei die Zeiten des Asylverfahrens vor der Anerkennung mitzählen. 

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Vorausaussetzungen für einen Widerruf oder für eine Rücknahme der Anerkennung vorliegen.  

In Niedersachsen müssen sie mindestens 51 % des Lebensunterhalts eigenständig sichern können. Ausnahmen müssen bei Erreichen des Rentenalters, Behinderung und Krankheit gemacht werden. 

Außerdem müssen sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER haben. 

Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen, die in Deutschland geboren oder als Minderjährige eingereist sind, kann eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen vor allem bzgl. der Lebensunterhaltssicherung erteilt werden. 

Rechtsgrundlagen: §§ 26 Abs. 3; 9; 2 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 12; 35 Aufenthaltsgesetz; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz 9.2.1.4; Nds. Innenministerium, Erlass vom 29.09.2016