6.02 Wer erhält eine Beschäftigungsduldung?

Seit 01.01.2020 ist ausreisepflichtigen Ausländer*innen und ihren Ehe- / Lebenspartner*innen, die bis 01.08.2018 eingereist sind, in der Regel eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

a) Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung

  • seit mindestens 18 Monaten
  • regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche
    (bei Alleinerziehenden reichen 20 Stunden pro Woche)
  • muss nur beim Antragstellenden gegeben sein.

b) Lebensunterhaltssicherung

  • in den letzten 12 Monate vor der Antragstellung durch die Beschäftigung und
  • weiterhin durch die Beschäftigung
  • muss nur beim Antragstellenden gegeben sein.

c) Identitätsklärung: Relevanter Zeitraum hierfür ist

  • bis Antragstellung, wenn
    – Einreise bis 31.12.2016 und
    – am 01.01.2020 Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses von 35
      Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 St.) seit 18 Monaten
  • ansonsten bis 30.06.2020

Identitätsklärung muss beim Antragstellenden und Ehegatten/Lebenspartner*in gegeben sein.


Die Frist gilt als gewahrt, wenn

  •  alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden und
  •  die Identität unverschuldet erst nach dieser Frist geklärt werden kann.

Wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden, kann eine Beschäftigungsduldung auch ohne sie erteilt werden.

d) Voraufenthalt mit einer Duldung seit 12 Monaten

  • muss nur beim Antragstellenden gegeben sein

e) Weitere Voraussetzungen sind u.a.

  • Deutschkenntnisse von mündlich A2 GER beim Antragstellenden
  • Schulbesuch der mit den Antragstellenden zusammenlebenden minderjährigen Kinder
  • Keine strafrechtliche Verurteilung beim Antragstellenden und Ehegatten/Lebenspartner*in

Nach 30 Monaten Beschäftigungsduldung soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG erteilt werden.

Zu Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe 4 des Projekts ZBS AuF III zur Beschäftigungsduldung: www.zbs-auf.info/publikationen/.


Rechtsgrundlagen: §§ 60d; 25b Abs. 6 Aufenthaltsgesetz