6.02 Wer erhält eine Beschäftigungsduldung?

Ausreisepflichtige Personen und ihren Ehe-/ Lebenspartner*innen, die bis 31.12.2022 eingereist sind, in der Regel eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

a) Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung

  • seit mindestens 12 Monaten
  • regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
  • muss nur beim Antragstellenden gegeben sein.

b) Lebensunterhaltssicherung

  • in den letzten 12 Monate vor der Antragstellung durch die Beschäftigung und
  • weiterhin durch die Beschäftigung
  • muss nur beim Antragstellenden gegeben sein.

c) Identitätsklärung: Relevanter Zeitraum hierfür ist

  • bis Antragstellung, wenn bei
    – Einreise bis 31.12.2016 oder Antragstellung bis 31.12.2024
    – am 01.01.2020 Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses von 35
      Wochenstunden (Alleinerziehende: 20 St.) seit 18 Monaten
  • ansonsten bis 31.12.2024

Identitätsklärung muss beim Antragstellenden und Ehegatten/Lebenspartner*in gegeben sein.


Die Frist gilt als gewahrt, wenn

  •  alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden und
  •  die Identität unverschuldet erst nach dieser Frist geklärt werden kann.

Wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden, kann eine Beschäftigungsduldung auch ohne sie erteilt werden.

d) Voraufenthalt mit einer Duldung seit 12 Monaten

  • muss nur beim Antragstellenden gegeben sein

e) Weitere Voraussetzungen sind u.a.

  • Deutschkenntnisse von mündlich A2 GER beim Antragstellenden
  • Schulbesuch der mit den Antragstellenden zusammenlebenden minderjährigen Kinder
  • Keine strafrechtliche Verurteilung beim Antragstellenden und Ehegatten/Lebenspartner*in

Nach 30 Monaten Beschäftigungsduldung soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 Aufenthaltsgesetz erteilt werden.

Zu Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe 4 des Projekts ZBS AuF III zur Beschäftigungsduldung: www.zbs-auf.info/publikationen/.
Rechtsgrundlagen: §§ 60d; 25b Abs. 6 Aufenthaltsgesetz