6.03 Unter welchen Voraussetzungen kann Asylberechtigten und GFK-Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis als unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden?
Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Nach drei Jahren VoraufenthaltAsylberechtigte und anerkannte GFK-Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthGmüssen mindestens drei Jahre lang in Deutschland leben, wobei die Zeiten des Asylverfahrens vor der Anerkennung mitzählen. …