5.01 Wer kann in Deutschland studieren?

Wenn Geflüchtete in Deutschland studieren möchten, ist hierfür keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums erforderlich, d.h. ein Studium ist grundsätzlich auch mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel, erteilt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz, möglich. Es müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Zu den Einzelheiten zu Pflichtpraktika […]

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4.06 Welche sonstigen Möglichkeiten gibt es noch, kostenfrei Deutsch zu lernen?

Es existiert kein bundesweites Angebot kostenfreier Sprachkurse, das unabhängig vom Aufenthaltspapier für alle Geflüchteten unmittelbar nach der Einreise verfügbar ist. Es gibt allerdings in den einzelnen Bundesländern und Kommunen weitere Möglichkeiten, Deutsch zu lernen, wobei die Kurse einen unterschiedlichen Umfang und verschiedene Zugangsvoraussetzungen haben:  Rechtsgrundlagen: §§ 45; 75; 81 SGB III; § 13 SGB VIII

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4.05 Wer kann an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen?

Grundsätzlich haben alle ausländischen Staatsangehörigen Zugang zu berufsbezogener Deutschsprachförderung, wenn eine sog. „Arbeitsmarktnähe“ besteht. Das ist der Fall bei:    Ausnahmen bestehen nur noch bei Personen mit einer Duldung      Sie haben Zugang: Für Personen mit einer Duldung, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, werden Spezialberufssprachkurse für Personen mit einem Ausgangssprachniveau von A1 GER und A2

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4.04 Was ist die berufsbezogene Deutschsprachförderung?

Das zweite bundesweite Angebot neben den Integrations­kursen sind Maßnahmen der „berufsbezogenen Deutschsprach­förderung“. Sie sollen die Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt verbessern und werden vom Bundesamt für  Migration und Flüchtlinge koordiniert, das mit der Durchführung private oder öffent­liche Träger beauftragt. Diese Maßnahmen bauen auf den Integrationskursen auf und setzen daher in der Regel ein Sprachniveau

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4.03 Wer kann bei freien Plätzen zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden?

Eine Zulassung zur Teilnahme bei freien Plätzen ist vor allem möglich bei 1. National Schutzberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz 2. Asylsuchenden 3. Personen mit einer Ermessensduldung, hierzu gehört auch die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung 4. Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz 5. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach

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4.01 Was ist ein Integrationskurs?

Die bundesweit bestehenden Integrationskurse umfassen einen Deutschkurs von 600 Stunden (unterteilt in einen Basis- und einen Aufbausprach­kurs von jeweils 300 Stunden) sowie ei­nen Orientierungskurs von 100 Stunden zur Vermittlung der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.Sie werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) koordiniert und durchgeführt. Das BAMF nutzt hierzu private oder

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3.11 Wer kann sich arbeitslos melden?

Bei der Agentur für Arbeit können sich Personen arbeitslos melden, die Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und darf. Nur Asylsuchende und Personen mit einer Duldung, bei denen (noch) ein Arbeitsverbot besteht (vgl. 1.4 und 1.5), stehen den Vermittlungsbemühungen deswegen nicht zur Verfügung. Rechtsgrundlagen: §§ 16

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3.10 Welche Leistungen zur Arbeitsmarktintegration erbringen die Jobcenter?

Die Jobcenter erbringen zum einem dieselben Leistungen wie die Agenturen für Arbeit zur Förderung einer Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme (vgl. 3.3 – 3.8). Zum anderen können sie noch weitere zusätzliche Leistungen gewähren, wie insbesondere: Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 Aufenthaltsgesetz und andere Personen mit einem Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären

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3.09 Ist eine Förderung durch die Agentur für Arbeit auch möglich, wenn noch kein Arbeitsmarktzugang besteht?

Asylsuchende, bei denen noch kein Arbeitsmarktzugang gegeben ist, haben trotzdem schon Zugang zu einigen Leistungen der Arbeitsagenturen, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Sie haben von Anfang an Zugang zu Rechtsgrundlagen: §§ 39a; 40 Abs. 4; 44 Abs. 4; 45 Abs. 9 SGB III

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