4.02 Wer hat einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs?

Einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme haben insbesondere

  • Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
  • anerkannte GFK- Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz
  • subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 Aufenthaltsgesetz
  • Bleibeberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz

Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz