Einen Rechtsanspruch auf eine Teilnahme haben insbesondere
- Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
- anerkannte GFK- Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz
- subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 Aufenthaltsgesetz
- Bleibeberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz
Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz