Eine Zulassung zur Teilnahme bei freien Plätzen ist vor allem möglich bei
1. National Schutzberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
AufenthG.
2. Personen mit einer Ermessensduldung;
hierzu gehört auch die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung
3. Asylsuchenden
a) wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist;
nach Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist das nur noch
bei Asylsuchenden aus Syrien, Somalia, Eritrea und Afghanistan anzunehmen.
oder
b) bei Einreise vor dem 01.08.2019, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- keine Herkunft aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) und
- sog. Arbeitsmarktnähe, d.h.
– Arbeitslosmeldung oder Ausbildungs- oder Arbeitssuchendmeldung oder
– Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung oder
– Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an
einer ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung oder - Erziehung von Kindern
– unter drei Jahren
– im Ausnahmefall auch die Erziehung von älteren Kindern, wenn ihre
Betreuung nicht in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflege
sichergestellt ist.
Rechtsgrundlagen: § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz; § 11 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB XII