4.03 Wer kann bei freien Plätzen zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden?

Eine Zulassung zur Teilnahme bei freien Plätzen ist vor allem möglich bei


1. National Schutzberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

2. Asylsuchenden

3.  Personen mit einer Ermessensduldung, hierzu gehört auch die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung

4. Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG

5. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht)


Rechtsgrundlagen
: § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz