Eine Zulassung zur Teilnahme bei freien Plätzen ist vor allem möglich bei
1. National Schutzberechtigten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
2. Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung
3. Personen mit einer Ermessensduldung;
hierzu gehört auch die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung
4. Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
5. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht)
Nach einem Trägerrundschreiben des BAMF 02/26 werden bis auf Weiteres werden keine Zulassungen zum Integrationskurs bei freien
Plätzen mehr erfolgen. Es ist aber davon auszugehen, dass hiervon Ausnahmen gemacht werden. Unabhängig davon können Jobcenter, Sozialamt oder Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichten
Rechtsgrundlagen: §§ 44 Abs. 4; 41a Aufenthaltsgesetz; § 5b AsylbLG
