3.10 Welche Leistungen zur Arbeitsmarktintegration erbringen die Jobcenter?

Die Jobcenter erbringen zum einem dieselben Leistungen wie die Agenturen für Arbeit zur Förderung einer Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme (vgl. 3.3 – 3.8).

Zum anderen können sie noch weitere zusätzliche Leistungen gewähren, wie insbesondere:

  • Kommunale Eingliederungsleistungen, etwa psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung
  • Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, Darlehen und Zuschüsse für Sachgüterbeschaffung
  • Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten
  • Förderung von Arbeitsverhältnissen, Zuschüsse für Arbeitgeber von maximal 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
  • Freie Förderung
  • Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
  • Zuschüsse für Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt

Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 Aufenthaltsgesetz und andere Personen mit einem Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz, die Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung vom Jobcenter erhalten, haben uneingeschränkt Zugang zu allen Leistungen zur Arbeitsmarktintegration.

Rechtsgrundlagen: §§ 16; 16a; 16c; 16d; 16e; 16f; 16h; 16i SGB II