3.10 Welche Leistungen zur Arbeitsmarktintegration erbringen die Jobcenter?

Die Jobcenter erbringen zum einem dieselben Leistungen wie die Agenturen für Arbeit zur Förderung einer Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme (vgl. 3.3 – 3.8).  

Zum anderen können sie noch weitere zusätzliche Leistungen gewähren, wie insbesondere:

  • Kommunale Eingliederungsleistungen, etwa psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung  
  • Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, Darlehen und Zuschüsse für Sachgüterbeschaffung  
  • Förderung von Arbeitsverhältnissen, Zuschüsse für Arbeitgeber*innen von maximal 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts  
  • Freie Förderung  
  • Förderung schwer zu erreichender junger Menschen 
  • Zuschüsse für Arbeitgeber*innen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt  

Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 AufenthG und andere Personen mit einem Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 AufenthG, die Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung vom Jobcenter erhalten, haben uneingeschränkt Zugang zu allen Leistungen zur Arbeitsmarktintegration. 

Rechtsgrundlagen: §§ 16; 16a; 16c; 16d; 16e; 16f; 16h; 16i SGB II