Die Jobcenter erbringen zum einem dieselben Leistungen wie die Agenturen für Arbeit zur Förderung einer Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme (vgl. 3.3 – 3.8).
Zum anderen können sie noch weitere zusätzliche Leistungen gewähren, wie insbesondere:
- Kommunale Eingliederungsleistungen, etwa psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung, Suchtberatung
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, Darlehen und Zuschüsse für Sachgüterbeschaffung
- Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten
- Förderung von Arbeitsverhältnissen, Zuschüsse für Arbeitgeber von maximal 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
- Freie Förderung
- Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
- Zuschüsse für Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt
Anerkannte Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 AufenthG und andere Personen mit einem Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 AufenthG, die Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung vom JobCenter erhalten, haben uneingeschränkt Zugang zu allen Leistungen zur Arbeitsmarktintegration.
Rechtsgrundlagen: §§ 16; 16a; 16c; 16d; 16e; 16f; 16h; 16i SGB II