Asylsuchende, bei denen noch kein Arbeitsmarktzugang gegeben ist, haben trotzdem schon Zugang zu einigen Leistungen der Arbeitsagenturen, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Sie haben von Anfang an Zugang zu
- Vermittlungsleistungen
- Förderung aus dem Vermittlungsbudget
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Rechtsgrundlagen: §§ 39a; 40 Abs. 4; 44 Abs. 4; 45 Abs. 9 SGB III