Asylsuchende, bei denen noch kein Arbeitsmarktzugang gegeben ist, haben trotzdem schon Zugang zu einigen Leistungen der Arbeitsagenturen, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ist das gegenwärtig nur noch bei Asylsuchenden aus Syrien, Somalia, Eritrea und Afghanistan der Fall.
Sie haben von Anfang an Zugang zu
- Vermittlungsleistungen
- Förderung aus dem Vermittlungsbudget
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
Rechtsgrundlagen: §§ 39a; 40 Abs. 4; 44 Abs. 4; 45 Abs. 9 SGB III