Durch Berufsausbildungsbeihilfe können nicht alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) uneingeschränkt gefördert werden; Ausnahmen bestehen bei Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung:
Personen mit einer Duldung erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wennsie sich seit 15 Monaten im Inland aufhalten.
Asylsuchende sind seit 01.08.2019 vollständig von Berufsausbildungsbeihilfe ausgeschlossen. Sie haben aber zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Rechtsgrundlagen: § 56 SGB II; §§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; 3 Asylbewerberleistungsgesetz.