3.08 Wer erhält Berufsausbildungsbeihilfe und welche anderen Möglichkeiten gibt es zur Finanzierung einer betrieblichen Ausbildung?

Durch Berufsausbildungsbeihilfe können nicht alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) uneingeschränkt gefördert werden; Ausnahmen bestehen bei Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung:

Personen mit einer Duldung erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wennsie sich seit 15 Monaten im Inland aufhalten.


Asylsuchende sind seit 01.08.2019 vollständig von Berufsausbildungsbeihilfe ausgeschlossen. Sie haben aber zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Für Asylsuchende, die bis Ende 2019 mit der Ausbildung begonnen und
bis dann Berufsausbildungsbeihilfe beantragt haben, gibt es allerdings eine Übergangsregelung:  Sie haben nach 15 Monaten Voraufenthalt einen Anspruch auf  Berufsausbildungsbeihilfe, wenn ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

Rechtsgrundlagen: §§ 56; 448 SGB II; §§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; 3 Asylbewerberleistungsgesetz.