3.11 Wer kann sich arbeitslos melden?

Bei der Agentur für Arbeit können sich Personen arbeitslos melden, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (also mehr als einen Minijob) suchen und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.


Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben kann und darf.

Nur Asylsuchende und Personen mit einer Duldung, bei denen (noch) ein Arbeitsverbot besteht (vgl. 1.4 und 1.5), stehen den Vermittlungsbemühungen deswegen nicht zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen: §§ 16 Abs. 2; 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III