5.01 Wer kann in Deutschland studieren?

Wenn Geflüchtete in Deutschland studieren möchten, ist hierfür keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums erforderlich, d.h. ein Studium ist grundsätzlich auch mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel, erteilt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22 – 26 Aufenthaltsgesetz, möglich. Es müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bestehen einer Hochschulzugangsberechtigung (Informationen hierzu siehe: Datenbank anabin)
  • Zulassung durch die Hochschule
  • überwiegend deutsche Sprachkenntnisse, wobei das erforderliche Deutschsprachniveau vom jeweiligen Studienfach abhängt 
  • kein Verbot der Studienaufnahme durch eine Auflage zur Duldung
  • Vereinbarkeit mit Wohnsitzauflage/räumlicher Beschränkung (vgl. 2)
  • wenn eine Beschäftigung nicht ohnehin generell gestattet ist (vgl. 1.1), kann für Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich sein, die von der Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird.

Zu den Einzelheiten zu Pflichtpraktika vgl. Projekt ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2, www.zbs-auf.info/publikationen/.

Rechtsgrundlagen: §§ 32 Abs. 2 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung; § 61 Abs. 1f Aufenthaltsgesetz