Einen Anspruch auf BAföG-Leistungen ohne Wartezeit haben insbesondere
- Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
- anerkannte GFK- Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz
- subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 Aufenthaltsgesetz
- Personen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz
- Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a; 25b; 104c Aufenthaltsgesetz (Bleiberechtsregelung und Chancen-Aufenthaltsrecht)
Einen Anspruch auf BAföG-Leistungen nach 15 Monaten Voraufenthalt haben insbesondere
- anderweitig Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
- Personen mit einer Duldung
- Asylsuchende: haben in der Regel keinen Zugang. Sie haben zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Es besteht außerdem ein Zugang zu BAföG-Leistungen unabhängig von dem Aufenthaltspapier
- wenn der Auszubildende sich 5 Jahre im Inland aufgehalten hat und 5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder
- wenn zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6 Jahre insgesamt
3 Jahre im Inland aufgehalten hat und
3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.
Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. § 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III) - u.U. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Rechtsgrundlagen: §§ 2; 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); § 2 Abs. 1 S. 3; 3 Asylbewerberleistungsgesetz