5.02 Wer erhält BAföG-Leistungen zur Finanzierung einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums?

Einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben

  • Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG
  • anerkannte GFK- Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 AufenthG
  • subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 AufenthG
  • anderweitig Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG:
    nach 15 Monaten Voraufenthalt
  • Personen mit einer Duldung
    nach 15 Monaten Voraufenthalt
  • Asylsuchende:
    haben in der Regel keinen Zugang
    Sie haben aber zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Es besteht außerdem ein Zugang zu BAföG-Leistungen unabhängig von dem Aufenthaltspapier

  • wenn der Auszubildende sich 5 Jahre im Inland aufgehalten hat und
    5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder
  •  wenn zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6 Jahre insgesamt
        3 Jahre im Inland aufgehalten hat und
        3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.
        Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen
        möglich (vgl. § 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III)
        u.U. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der
        Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

Rechtsgrundlagen: §§ 2; 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); § 2 Abs. 1 S. 3; 3 Asylbewerberleistungsgesetz