Einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben
- Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG
- anerkannte GFK- Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 AufenthG
- subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 AufenthG
- anderweitig Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG:
nach 15 Monaten Voraufenthalt - Personen mit einer Duldung
nach 15 Monaten Voraufenthalt - Asylsuchende:
haben in der Regel keinen Zugang
Sie haben aber zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Es besteht außerdem ein Zugang zu BAföG-Leistungen unabhängig von dem Aufenthaltspapier
- wenn der Auszubildende sich 5 Jahre im Inland aufgehalten hat und
5 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist oder - wenn zumindest ein Elternteil sich während der letzten 6 Jahre insgesamt
3 Jahre im Inland aufgehalten hat und
3 Jahre rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.
Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen
möglich (vgl. § 59 Abs. 3 Nr. 2 SGB III)
u.U. sind Zeiten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung der
Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
Rechtsgrundlagen: §§ 2; 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); § 2 Abs. 1 S. 3; 3 Asylbewerberleistungsgesetz