Grundsätzlich haben alle ausländischen Staatsangehörigen Zugang zu berufsbezogener Deutschsprachförderung, wenn eine sog. „Arbeitsmarktnähe“ besteht. Das ist der Fall bei:
- Arbeitslosmeldung oder Ausbildungs- oder Arbeitssuchendmeldung oder
- Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung oder
- Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an
der Vorphase der Assistierten Ausbildung
Ausnahmen bestehen nur noch bei Personen mit einer Duldung
Sie haben Zugang:
- bei einer Ermessensduldung, wozu auch die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung gehört
oder - bei 6 Monaten Voraufenthalt mit einer Duldung und Arbeitsmarktnähe (s.o.)
Für Personen mit einer Duldung, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, werden Spezialberufssprachkurse für Personen mit einem Ausgangssprachniveau von A1 GER und A2 GER angeboten.
Rechtsgrundlagen: § 45a Aufenthaltsgesetz; §§ 4 Abs. 1 S. 2; 13 Abs. 2 Nr. 2 Deutschsprachförderverordnung