4.05 Wer kann an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen?

Grundsätzlich haben alle ausländischen Staatsangehörigen Zugang zu berufsbezogener Deutschsprachförderung, wenn eine sog. „Arbeitsmarktnähe“ besteht. Das ist der Fall bei:   

  • Arbeitslosmeldung oder Ausbildungs- oder Arbeitssuchendmeldung oder
  • Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung oder
  • Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an
    der Vorphase der Assistierten Ausbildung

Ausnahmen bestehen bei Asylsuchenden und Geduldeten 


a) Asylsuchende
    Die Zugangsvoraussetzungen sind die Gleichen wie beim Integrationskurs (vgl.
    4.3, Nr. 3)

b) Personen mit einer Duldung 

    Sie haben Zugang:

  • bei einer Ermessensduldung, wozu auch die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung gehört
    oder
  • bei 6 Monaten Voraufenthalt mit einer Duldung und Arbeitsmarktnähe (s.o.)


Für Geduldete, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, werden Spezialberufssprachkurse für Personen mit einem Ausgangssprachniveau von A1 GER und A2 GER angeboten.

Rechtsgrundlagen: § 45a Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz; §§ 4 Abs. 1 S. 2; 13 Abs. 2 Nr. 2  Deutschsprachförderverordnung