1.8 Wann kann oder wann muss Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden?

Asylsuchende haben nach neun Monaten nach der Asylantragstellung einen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Ansonsten trifft die Ausländerbehörde grundsätzlich eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Das Nds. Innenministerium weist aber darauf hin, dass die Ausländerbehörden ihr Ermessen in der Regel zugunsten eines Beschäftigungszugangs ausüben müssen. Rechtsgrundlagen: § 61 Asylgesetz; § 32 Abs. 1 […]

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1.6 Wann ist die Bundesagentur für Arbeit an der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis beteiligt?

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis an Asylsuchende und Geduldete nicht zustimmen, wenn sie insbesondere für folgende Tätigkeiten beantragt wird: betriebliche Berufsausbildung Einstiegsqualifizierung Orientierungspraktikum für eine Ausbildung oder ein Studium von maximal drei Monaten Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von maximal drei Monaten Pflichtpraktikum während eines Schulbesuchs, einer Ausbildung oder eines Studiums.  Zu

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1.5. Welche Arbeitsverbote bestehen für Personen mit einer Duldung?

Personen mit einer Duldung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn a) sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind    (das gilt aber u.a. nicht bei betrieblicher Berufsausbildung) b) sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und noch nicht seit sechs    Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben c) sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten

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1.4 Welche Arbeitsverbote bestehen für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung?

Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen undseit der Asylantragstellung noch keine neun Monate vergangen sindoder ein Arbeitsverbot besteht, weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen undnach dem 31.08.2015 Asyl

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1.3 Wo muss eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden und wie läuft das Verfahren ab?

Wird Asylsuchenden oder Personen mit einer Duldung eine konkrete Arbeits- oder Ausbildungsstelle etc. angeboten, müssen sie hierfür bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen, wenn in ihrem Aufenthaltspapier nicht „Beschäftigung erlaubt“ eingetragen ist. Der Arbeitgeber sollte hierzu eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausfüllen, welche dem Antrag beigefügt wird. Die Ausländerbehörde prüft zunächst, ob ein Arbeitsverbot

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1.2 Für welche Tätigkeiten ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich?

Eine Beschäftigungserlaubnis ist erforderlich für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer*in eine betriebliche Berufsausbildung eine Einstiegsqualifizierung ein Praktikum (Ausnahmen können bestehen für Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung) Eine Beschäftigungserlaubnis ist nicht erforderlich für eine rein schulische Ausbildung ein Studium eine Hospitation eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III,

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1.1 Wer braucht eine Beschäftigungserlaubnis?

Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt von dem Aufenthaltspapier ab: a) Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis Asylberechtigte, anerkannte GFK-Flüchtlinge sowie subsidiär und national Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher „Erwerbstätigkeit gestattet„. Sie müssen also vor Beginn einer Beschäftigung keine Beschäftigungserlaubnis beantragen. 

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