1.6 Wann ist die Bundesagentur für Arbeit an der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis beteiligt?

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis an Asylsuchende und Geduldete nicht zustimmen, wenn sie insbesondere für folgende Tätigkeiten beantragt wird:

  • betriebliche Berufsausbildung
  • Einstiegsqualifizierung
  • Orientierungspraktikum für eine Ausbildung oder ein Studium von maximal drei Monaten
  • Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von maximal drei Monaten
  • Pflichtpraktikum während eines Schulbesuchs, einer Ausbildung oder eines Studiums. 

Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2, www.zbs-auf.info/publikationen/. Rechtsgrundlagen: § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Beschäftigungsverordnung; § 22 Abs. 1 S. 2 Mindestlohngesetz