Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis an Asylsuchende und Geduldete nicht zustimmen, wenn sie insbesondere für folgende Tätigkeiten beantragt wird:
- betriebliche Berufsausbildung
- Einstiegsqualifizierung
- Orientierungspraktikum für eine Ausbildung oder ein Studium von maximal drei Monaten
- Ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von maximal drei Monaten
- Pflichtpraktikum während eines Schulbesuchs, einer Ausbildung oder eines Studiums.
Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2, www.zbs-auf.info/publikationen/. Rechtsgrundlagen: § 32 Abs. 2 und Abs. 3 Beschäftigungsverordnung; § 22 Abs. 1 S. 2 Mindestlohngesetz