Personen mit einer Duldung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn
a) sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind
(das gilt aber u.a. nicht bei betrieblicher Berufsausbildung)
b) sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und noch nicht seit sechs
Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben
c) sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaaten kommen und ein nach dem
31.08.2015 gestellter Asylantrag
– abgelehnt wurde oder
– zurückgenommen wurde (Ausnahme: Rücknahme nach einer Beratung durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder
– kein Asylantrag gestellt wurde.
Kein Arbeitsverbot besteht allerdings, wenn bei unbegleiteten Minderjährigen
die Rücknahme oder der Verzicht auf eine Asylantragstellung im
Kindeswohlinteresse erfolgte oder
d) sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu
erhalten
e) sie aus selbst zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können,
insbesondere wegen falscher Angaben oder fehlender Mitwirkung
f) sie eine sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b
AufenthG haben.
Rechtsgrundlagen: §§ 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 S. 2 Aufenthaltsgesetz; §§ 61 Abs. 1; 29a Asylgesetz; § 32 Abs. 1 und 2 Beschäftigungsverordnung