1.05 Welche Arbeitsverbote bestehen für Personen mit einer Duldung?

Personen mit einer Duldung dürfen insbesondere (noch) nicht arbeiten, wenn 

  • sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen und in der Regel noch nicht seit sechs Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben; Ausnahmen von der Vorduldungszeit bestehen u.a., wenn bereits während des Asylverfahrens eine Beschäftigung erlaubt wurde    
  • sie eine sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG haben oder 
  • wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, aus sog. sicheren Herkunftsstaaten nach §§ 29a; 29b AsylG oder nach der EU-weiten Liste nach Art. 61 ff. Asylverfahrensverordnung (Anhang II) kommen und keine Ausnahme vorliegt.  

Rechtsgrundlagen: §§ 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 S. 2; 104 Abs. 18 Aufenthaltsgesetz; §§ 61 Abs. 1; 29a; 29b Asylgesetz; § 32 Abs. 1 und 2 Beschäftigungsverordnung