Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen insbesondere (noch) nicht arbeiten,
- während des Aufenthalts in Aufnahmeeinrichtungen in den ersten drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags; die Wartezeit beträgt sechs Monate bei Stellung eines Aufnahmegesuchs oder Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder bei Gewährung von internationalem Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat
- in der Regel bei der wiederholten oder erheblichen und unentschuldigten Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten im Asylverfahren
- während des beschleunigten Verfahrens, das innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags abgeschlossen sein muss
- wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, aus sog. sicheren Herkunftsstaaten nach §§ 29a; 29b AsylG kommen und keine Ausnahme vorliegt.
Rechtsgrundlagen: §§ 61, 29a, 29b, 87d Asylgesetz
