1.04 Welche Arbeitsverbote bestehen für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung?

Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen insbesondere (noch) nicht arbeiten,  

  • während des Aufenthalts in Aufnahmeeinrichtungen in den ersten drei Monate nach der Registrierung des Asylantrags; die Wartezeit beträgt sechs Monate bei Stellung eines Aufnahmegesuchs oder Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder bei Gewährung von internationalem Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat
  • in der Regel bei der wiederholten oder erheblichen und unentschuldigten Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten im Asylverfahren
  • während des beschleunigten Verfahrens, das innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags abgeschlossen sein muss   
  • wenn sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, aus sog. sicheren Herkunftsstaaten nach §§ 29a; 29b AsylG kommen und keine Ausnahme vorliegt.

Rechtsgrundlagen: §§ 61, 29a, 29b, 87d Asylgesetz