1.4 Welche Arbeitsverbote bestehen für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung?

Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn

  • sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
  • sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und
    seit der Asylantragstellung noch keine neun Monate vergangen sind
    oder
  • ein Arbeitsverbot besteht, weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und
    nach dem 31.08.2015 Asyl beantragt haben.

Rechtsgrundlagen: §§ 61, 29a Asylgesetz