Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn
- sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
- sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und
seit der Asylantragstellung noch keine neun Monate vergangen sind
oder - ein Arbeitsverbot besteht, weil sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und
nach dem 31.08.2015 Asyl beantragt haben.
Rechtsgrundlagen: §§ 61, 29a Asylgesetz