Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn
- sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind oder
- sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und seit der Asylantragstellung noch keine sechs Monate vergangen sind oder
- sie aus einem sog. alten sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und nach dem 31.08.2015 Asyl beantragt haben oder
- sie aus einem sog. neuen sicheren Herkunftsstaat (Georgien und Republik Moldau) kommen und nach dem 30.08.2023 Asyl beantragt haben.
Rechtsgrundlagen: §§ 61, 29a Asylgesetz