1.3 Wo muss eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden und wie läuft das Verfahren ab?

Wird Asylsuchenden oder Personen mit einer Duldung eine konkrete Arbeits- oder Ausbildungsstelle etc. angeboten, müssen sie hierfür bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragen, wenn in ihrem Aufenthaltspapier nicht „Beschäftigung erlaubt“ eingetragen ist. Der Arbeitgeber sollte hierzu eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausfüllen, welche dem Antrag beigefügt wird.

Die Ausländerbehörde prüft zunächst, ob ein Arbeitsverbot vorliegt (vgl. 1.4 und 1.5).

Muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustimmen (vgl. 1.6), schickt die Ausländerbehörde den Antrag dorthin. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dann unter Einschaltung des Arbeitgeberservices der örtlichen Agentur für Arbeit, die für den konkreten Arbeitgeber zuständig ist, die Arbeitsbedingungen (sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung, vgl.1.7).

Wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt oder innerhalb von zwei Wochen nicht antwortet, kann oder muss (vgl. 1.8) die Ausländerbehörde die Beschäftigungserlaubnis für diese Stelle erteilen und diese in das Aufenthaltspapier eintragen.

Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab, ist sie verpflichtet, einen schriftlichen Bescheid zu erlassen, in dem die Gründe für die Ablehnung genannt sind. Dagegen kann in einer bestimmten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.

Rechtsgrundlagen: §§ 39; 71 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz; §§ 34, 36 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung; § 39 Verwaltungsverfahrensgesetz