1.2 Für welche Tätigkeiten ist eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich?

Eine Beschäftigungserlaubnis ist erforderlich für

  • eine Tätigkeit als Arbeitnehmer*in
  • eine betriebliche Berufsausbildung
  • eine Einstiegsqualifizierung
  • ein Praktikum (Ausnahmen können bestehen für Praktika im Rahmen einer schulischen Ausbildung)

Eine Beschäftigungserlaubnis ist nicht erforderlich für

  • eine rein schulische Ausbildung
  • ein Studium
  • eine Hospitation
  • eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2, www.zbs-auf.info/publikationen/.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz; § 7 SGB IV