1.1 Wer braucht eine Beschäftigungserlaubnis?

Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt von dem Aufenthaltspapier ab:

a) Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis

Asylberechtigte, anerkannte GFK-Flüchtlinge sowie subsidiär und national Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 des Aufenthaltsgesetzes dürfen uneingeschränkt erwerbstätig sein. In ihrer Aufenthaltserlaubnis steht daher „Erwerbstätigkeit erlaubt„. Sie müssen also vor Beginn einer Beschäftigung keine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Das Gleiche gilt u.a. für Personen aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz und für Begünstigte einer Bleiberechts- und Altfallregelung mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a; 25b; 104c Aufenthaltsgesetz. 

b) Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit einer Duldung
Wenn kein Arbeitsverbot besteht, muss oder kann ihnen eine Beschäftigungserlaubnis für eine bestimmte Tätigkeit erteilt werden (vgl. 1.2 – 1.6). Zu der Frage, wann ein Anspruch auf die Erteilung besteht oder wann die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung trifft, sie also eine Beschäftigungserlaubnis erteilen kann vgl. 1.8.

Leben sie schon seit vier Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel in Deutschland, kann in das Aufenthaltspapier „Beschäftigung erlaubt“ eingetragen werden. Damit darf ohne eine weitere Erlaubnis jede Art von Beschäftigung ausgeübt werdenRechtsgrundlagen: §§ 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2; 25 Abs. 1 – 3 Aufenthaltsgesetz; § 61 Asylgesetz; § 32 Beschäftigungsverordnung