Im Rahmen der sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung wird untersucht, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag
- die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und
- die Entlohnung dem Tariflohn bzw. dem ortsüblichen Lohn entspricht.
Leiharbeit ist uneingeschränkt möglich; sie ist also kein Versagungsgrund für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 3 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz; § 32 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Beschäftigungsverordnung