1.7 Was prüft die Bundesagentur für Arbeit?

Im Rahmen der sog. Beschäftigungsbedingungsprüfung wird untersucht, ob in dem angebotenen Arbeitsvertrag

  • die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze etc.) eingehalten sind und
  • die Entlohnung dem Tariflohn bzw. dem ortsüblichen Lohn entspricht.

Leiharbeit ist uneingeschränkt möglich; sie ist also kein Versagungsgrund für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.     

Rechtsgrundlage: § 39 Abs. 3 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz; § 32 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 Beschäftigungsverordnung