1.8 Wann kann oder wann muss Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden?

Asylsuchende haben nach sechs Monaten nach der Asylantragstellung einen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Zuvor wird sie nach Ermessen erteilt.

Personen mit einer Duldung soll sie erteilt werden, wenn keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, wie die Einleitung der Buchung von Transportmitteln, bevorstehen. Ist das der Fall, darf die Ausländerbehörde die Erteilung aber nicht allein aus diesem Grund ablehnen, sondern sie muss eine Ermessensentscheidung hierüber treffen.

Rechtsgrundlagen: § 61 Asylgesetz; § 60a Abs. 5b Aufenthaltsgesetz