1.8 Wann kann oder wann muss Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden?

Asylsuchende haben nach neun Monaten nach der Asylantragstellung einen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Ansonsten trifft die Ausländerbehörde grundsätzlich eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Das Nds. Innenministerium weist aber darauf hin, dass die Ausländerbehörden ihr Ermessen in der Regel zugunsten eines Beschäftigungszugangs ausüben müssen.

Rechtsgrundlagen: § 61 Asylgesetz; § 32 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung; Nds. Innenministerium, Schreiben vom 13.03.2017; Nds. Innenministerium Erlass vom 27.09.2017, S. 10 zur Beschäftigungserlaubnis im Kontext der Ausbildungsduldung