1.9 Ist im Aufenthaltspapier zu erkennen, ob ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht?

In jedem Aufenthaltspapier muss eine sog. „Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit“ eingetragen sein.

Es gibt folgende Nebenbestimmungen:
a) „Erwerbstätigkeit erlaubt

Damit ist die Ausübung jeder Art von Beschäftigung und auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestattet.

Diese Nebenbestimmung muss eingetragen werden bei

  • Asylberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
  • anerkannte GFK- Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 Aufenthaltsgesetz
  • Subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 Aufenthaltsgesetz
  • National Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz
  • Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder einer Fiktionsbescheinigung
  • Inhaber*innen eines Chancen-Aufenthaltsrechts mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz
  • Bleibeberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a; 26b Aufenthaltsgesetz.

b) „Beschäftigung erlaubt“ o.ä.

Damit ist die Ausübung jeder Art von Beschäftigung  gestattet.

Diese Nebenbestimmung kann eingetragen sein bei

  • Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung nach vier Jahren Voraufenthalt, wenn kein Arbeitsverbot besteht.

c)„Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt“ o.ä.
Das bedeutet, dass für eine konkrete Beschäftigung die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragt werden kann (vgl. 1.3).

Diese Nebenbestimmung kann eingetragen sein bei

  • Asylsuchenden und
  • Personen mit einer Duldung

wenn kein Arbeitsverbot besteht.

d) „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ o.ä.
Das bedeutet, dass aus der Sicht der Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot besteht.

Diese Nebenbestimmung kann eingetragen sein bei

  • Asylsuchenden und
  • Personen mit einer Duldung


Hier muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Arbeitsverbot (vgl. 1.4 und 1.5) tatsächlich gegenwärtig vorliegen oder ob eine Änderung der Nebenbestimmung erreicht werden kann.

Rechtsgrundlagen: §§ § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2; Aufenthaltsgesetz; § 32 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Beschäftigungsverordnung