In jedem Aufenthaltspapier muss eine sog. „Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit“ eingetragen sein.
Es gibt folgende Nebenbestimmungen
a) „Erwerbstätigkeit gestattet“
Damit sind die Ausübung jeder Art von Beschäftigung und auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gestattet.
Diese Nebenbestimmung muss eingetragen werden bei
- Asylberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG
- anerkannte GFK- Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 1 AufenthG
- Subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alternative 2 AufenthG
- National Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
b) „Beschäftigung gestattet“ o.ä.
Damit ist die Ausübung jeder Art von Beschäftigung gestattet.
Diese Nebenbestimmung kann eingetragen sein bei
- Asylsuchenden und Geduldeten nach vier Jahren Voraufenthalt, wenn kein Arbeitsverbot besteht.
c)„Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“
Das bedeutet, dass für eine konkrete Beschäftigung die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragt werden kann (vgl. 1.3).
Diese Nebenbestimmung kann eingetragen sein bei
- Asylsuchenden und
- Geduldeten
wenn kein Arbeitsverbot besteht.
d) „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“
Das bedeutet, dass aus der Sicht der Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot besteht.
Diese Nebenbestimmung kann eingetragen sein bei
- Asylsuchenden und
- Geduldeten
Hier muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein Arbeitsverbot (vgl. 1.4 und 1.5) tatsächlich gegenwärtig vorliegen oder ob eine Änderung der Nebenbestimmung erreicht werden kann.
Rechtsgrundlagen: §§ § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2; Aufenthaltsgesetz; § 32 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Beschäftigungsverordnung