Die Wohnsitzauflage muss aufgehoben werden, wenn der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist, etwa durch eine Erwerbstätigkeit. Das gilt aber nicht für Wohnsitzauflagen bei
- Asylsuchenden und Geduldeten, die in Erstaufnahmeeinrichtung wohnen (vgl. 2.3 und 2.4) und
- einer Duldung für Personen mit einer ungeklärten Identität.
Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz zur Aufhebung der Wohnsitzauflage bei einer Aufenthaltserlaubnis, die hier entsprechend angewendet werden könnten, ist die Wohnsitzauflage auch dann aufzuheben, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird.
Die Aufhebung der Wohnsitzauflage muss bei der bislang zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts muss der Aufhebung der Wohnsitzauflage behördenintern zustimmen.
Rechtsgrundlagen: § 60 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz; § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz Nr. 12.2.5.2.4.1 und Nr. 12.2.5.2; Nds. Innenministerium, Erlass vom 21.06.2017