2.5 Dürfen Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung, die ihren Lebensunterhalt sichern, umziehen?

Bei Personen mit einer Duldung muss die Wohnsitzauflage aufgehoben werden, wenn der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist, etwa durch eine Erwerbstätigkeit. Das gilt aber nicht für Wohnsitzauflagen bei

  • Geduldeten, die in Erstaufnahmeeinrichtung wohnen (vgl. 2.3 und 2.4) und
  • einer Duldung für Personen mit einer ungeklärten Identität.

Nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz zur Aufhebung der Wohnsitzauflage bei einer Aufenthaltserlaubnis, die hier entsprechend angewendet werden könnten, ist die Wohnsitzauflage auch dann aufzuheben, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird.

Die Aufhebung der Wohnsitzauflage muss bei der bislang zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts muss der Aufhebung der Wohnsitzauflage behördenintern zustimmen.

Wenn Asylsuchende nach dem Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtungin den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde ziehen möchten und den Lebensunterhalt eigenständig sichern können, müssen sie hierzu einen Umverteilungsantrag stellen. Bei der Entscheidung hierüber kann grundsätzlich eine konkrete Möglichkeit der Erwerbstätigkeit ein Grund für die Umverteilung sein. Die zuständige Ausländerbehörde leitet die Anträge an die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen in Braunschweig weiter.

Rechtsgrundlagen: § 60 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz; § 61 Abs. 1d Aufenthaltsgesetz; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz Nr. 12.2.5.2.4.1 und Nr. 12.2.5.2; Nds. Innenministerium, Erlasse vom 04.05.2023 und 10.08.2023