2.6 Wann kann eine Wohnsitzauflage bei Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung geändert werden?

Etwa wenn der Lebensunterhalt durch eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme nicht vollständig gesichert wird, können Asylsuchende einen sog. Umverteilungsantrag stellen. Bei der Entscheidung hierüber sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

Wenn die Erreichbarkeit der Ausbildungsstelle eine zumutbare Grenze überschreitet, ist das nach Nds. Erlasslage ein Grund von besonderem humanitärem Gewicht, sodass das Ermessen zugunsten der Umverteilung auszuüben ist.

Eine Umverteilung an den Ort des Arbeitsverhältnisses kommt nach dem Nds. Erlass nur in besonderen Härtefällen in Betracht.

Personen mit einer Duldung können u.a. wegen einer Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme eine Änderung der Wohnsitzauflage beantragen, wobei die Ausländerbehörde auch hier die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht berücksichtigen muss.

Wenn eine Ausbildungsstelle nicht zumutbar erreicht werden kann, müsste in entsprechender Anwendung des o.g. Erlasses auch hier im Regelfall eine Änderung der Wohnsitzauflage erfolgen.

Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 4 S. 4 Asylgesetz; § 61 Abs. 1d S. 3 Aufenthaltsgesetz; Nds. Innenministerium, Erlass vom 21.06.2017