Auch wenn der Lebensunterhalt nicht (vollständig) gesichert wird, können Asylsuchende einen sog. Umverteilungsantrag stellen. Bei der Entscheidung hierüber sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
Personen mit einer Duldung können eine Änderung der Wohnsitzauflage beantragen, wobei die Ausländerbehörde auch hier die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht berücksichtigen muss.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 4 S. 4 Asylgesetz; § 61 Abs. 1d S. 3 Aufenthaltsgesetz