2.9 Wann besteht bei Personen mit einer Duldung eine Residenzpflicht und kann eine Verlassenserlaubnis erteilt werden?

Solange Personen mit einer Duldung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ist ihr Aufenthalt räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die Erstaufnahmeeinrichtung liegt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ihnen erlauben, den Bezirk der Ausländerbehörde vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern. Diese Erlaubnis kann auch generell erteilt werden. Wenn Personen mit einer Duldung eine Beschäftigung außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde aufnehmen wollen, müssen sie zunächst diese generelle „Verlassenserlaubnis“ beantragen.

Leben Personen mit einer Duldung nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung und sind noch keine drei Monate ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Inland, ist der Aufenthalt räumlich auf das Bundesland beschränkt.

Ansonsten soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn die Abschiebung wegen falscher Angaben, eigener Täuschung oder wegen fehlender Mitwirkung nicht möglich ist.

Ansonsten kann eine Residenzpflicht nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, zum Beispiel

  • wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen oder
  • bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, wobei Straftaten, die nur von Ausländer*innen begangen werden können, ausgenommen sind.

Die Ausländerbehörde kann von der räumlichen Beschränkung abweichen, wenn

  • eine Beschäftigung ausgeübt werden soll oder
  • es wegen des Schulbesuchs, einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder eines Studiums erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen: §§ 47; 57 Abs. 1 Asylgesetz; § 61 Aufenthaltsgesetz