Solange Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ist ihr Aufenthalt räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die Erstaufnahmeeinrichtung liegt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann ihnen erlauben, den Bezirk der Ausländerbehörde vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern. Diese Erlaubnis kann auch generell erteilt werden. Wenn Asylsuchende eine Beschäftigung außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde aufnehmen wollen, müssen sie zunächst diese generelle „Verlassenserlaubnis“ beantragen.
Haben Asylsuchende die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen und leben sie noch keine drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Inland, ist der Aufenthalt ebenfalls auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt.
Ansonsten kann eine Residenzpflicht nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, zum Beispiel bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat. Das gilt aber nicht für Straftaten, die nur von Ausländer*innen begangen werden können.
Residenzpflichtigen Asylsuchenden, die nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, soll von der Ausländerbehörde erlaubt werden, sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten, wenn
- eine Beschäftigung ausgeübt werden soll oder
- es wegen des Schulbesuchs, einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder eines Studiums erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen: §§ 56; 57 Abs. 1; 58 Abs. 1; 59a; 59b Asylgesetz; §§ 95 Abs. 1 Nr. 5; 49 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz