3.02 Wer erhält Leistungen der Jobcenter zur Arbeitsmarktintegration? 

Wenn Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter Leistungen  nach dem SGB II erhalten, ist für Leistungen zur Arbeitsmarktintegration ebenfalls das Jobcenter  zuständig. 

Das ist vor allen bei anerkannten Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 AufenthG, Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG sowie bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a; 25b;104c AufenthG (Bleiberechtsregelungen und Chancen-Aufenthaltsrecht) der Fall. 

Rechtsgrundlagen: § 7 Abs. 1 SGB II