Alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) haben Zugang zu allen Leitungen der Arbeitsagenturen zur Förderung einer Arbeitsaufnahme.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Beratung
- die Vermittlung freier Arbeits- und Ausbildungsstellen
- die Förderung aus dem Vermittlungsbudget:
Damit können Bewerbungskosten, Dolmetscher- und Übersetzungskosten, Ausrüstungsbeihilfe, Kosten für Nachweise (etwa Gesundheitszeugnisse), Kosten für die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen etc. finanziert werden - die Berufliche Weiterbildung:
Damit können u.a. die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen finanziert werden - die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Sie werden bei Bildungsträgern und/oder bei Arbeitgebern durchgeführt; Maßnahmen(-teile) bei Arbeitgebern können maximal sechs Wochen dauern - die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
Arbeitgeber können insbesondere gefördert werden durch:
- einen Eingliederungszuschuss
wenn sie Arbeitnehmer*innen beschäftigen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist
Förderhöhe: maximal 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Förderdauer: maximal 12 Monate - einen Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
Förderhöhe: maximal 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
Förderdauerin der Regel: maximal 24 Monate - einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für behinderte und schwerbehinderte Menschen
Förderhöhe: bei einer Schwerbehinderung maximal 80 %, sonst maximal 60 % der Ausbildungsvergütung
Förderdauer: gesamte Ausbildungszeit.
Rechtsgrundlagen:§§ 29 ff; 35 ff; 44; 45; 81; 88; 89; 73 SGB III