3.3 Wer hat Zugang zu den Leistungen der Arbeitsagenturen zur Förderung einer Arbeitsaufnahme?

Alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) haben Zugang zu allen Leitungen der Arbeitsagenturen zur Förderung einer Arbeitsaufnahme.


Hierzu gehören insbesondere:

  • die Beratung
  • die Vermittlung freier Arbeits- und Ausbildungsstellen
  • die Förderung aus dem Vermittlungsbudget:
    Damit können Bewerbungskosten, Dolmetscher- und Übersetzungskosten, Ausrüstungsbeihilfe, Kosten für Nachweise (etwa Gesundheitszeugnisse), Kosten für die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen etc. finanziert werden
  • die Berufliche Weiterbildung:
    Damit können u.a. die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen finanziert werden
  • die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
    Sie werden bei Bildungsträgern und/oder bei Arbeitgebern durchgeführt; Maßnahmen(-teile) bei Arbeitgebern können maximal sechs Wochen dauern
  • die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

Arbeitgeber können insbesondere gefördert werden durch:

  • einen Eingliederungszuschuss
    wenn sie Arbeitnehmer*innen beschäftigen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist
    Förderhöhe: maximal 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
    Förderdauer: maximal 12 Monate
  • einen Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
    Förderhöhe: maximal 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts
    Förderdauerin der Regel: maximal 24 Monate
  • einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für behinderte und schwerbehinderte Menschen
    Förderhöhe: bei einer Schwerbehinderung maximal 80 %, sonst maximal 60 % der Ausbildungsvergütung
    Förderdauer: gesamte Ausbildungszeit.

Rechtsgrundlagen:§§ 29 ff; 35 ff; 44; 45; 81; 88; 89; 73 SGB III