3.04 Was ist eine Einstiegsqualifizierung und wer hat Zugang hierzu?

Alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) können durch eine Einstiegsqualifizierung (EQ) gefördert werden.

Eine EQ ist ein ausbildungsvorbereitendes Praktikum, für das der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Vergütung, max. 262,00 € monatlich erhalten kann. Teilnehmende an einer EQ beziehen keinen Mindestlohn, sondern eine angemessene Vergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Auch Fahrtkosten können durch das Jobcenter bzw. die Arbeitsagentur übernommen werden.

Eine EQ dauert zwischen vier und zwölf Monaten. Pro Person sind mehr als ein EQ förderfähig.

Geflüchtete können in der Regel bis zu einem Alter von 35 Jahren gefördert werden.

Wird eine betriebliche Berufsausbildung angeschlossen, ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich.

Arbeitgeber*innen beantragen den Zuschuss zur Vergütung bei der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter, wenn die Teilnehmenden Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung vom Jobcenter erhalten.

Ist eine Beschäftigung nicht allgemein erlaubt, benötigen Geflüchtete für die EQ eine Beschäftigungserlaubnis, die sie bei der Ausländerbehörde beantragen müssen (vgl. 1.3). Die Beschäftigungserlaubnis wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2, www.zbs-auf.info/publikationen/.

Rechtsgrundlagen: § 54a SGB III; § 32 Abs. 2 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung; § 26; 17 Berufsbildungsgesetz