Durch diese Maßnahmen, die von Bildungsträgern angeboten werden, können junge Menschen vorrangig auf die Aufnahme einer Berufsausbildung, ansonsten auf den Beginn einer Beschäftigung vorbereitet werden.
Die Teilnehmenden dürfen nicht mehr schulpflichtig sein und noch keine Berufsausbildung absolviert haben.
Im Regelfall dauern die Maßnahmen bis zu zehn Monate. Sie können neben betrieblichen Praktika auch allgemeinbildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten (vgl. 5.3).
Durch Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können nicht
alle Geflüchteten mit Arbeitsmarktzugang (vgl. 1.1) uneingeschränkt gefördert werden; bei Asylsuchenden und Personen mit einer Duldung müssen hierzu bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen:
a) Eine Förderung von Asylsuchenden ist möglich
- wenn die Schul- und Deutschkenntnisse einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen
- nach 15 Monaten Voraufenthalt
b) Eine Förderung von Personen mit einer Duldung ist möglich
- wenn die Schul- und Deutschkenntnisse einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen
- bei Einreise vor 01.08.2019: wenn ihre Abschiebung seit 3 Monaten ausgesetzt ist
- sonst: wenn ihre Abschiebung seit 9 Monaten ausgesetzt ist.
Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2, www.zbs-auf.info/publikationen/.
Rechtsgrundlagen: §§ 51 ff SGB III