2.2 Wann kann eine Wohnsitzauflage bei anerkannten Schutzberechtigten und bei Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz aufgehoben werden?

Bei anerkannten Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 Aufenthaltsgesetz, sowie bei Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz, kann in den ersten drei Jahren nach der Anerkennung bzw. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz eine Wohnsitzauflage bestehen.

Sie wird u.a. aufgehoben, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem bestimmten Umfang (mindestens 15 Stunden/Woche, bedarfsdeckendes Gehalt) aufgenommen wird. Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten endet, besteht in dem Bundesland, in das die Geflüchteten gezogen sind, wieder eine Wohnsitzauflage.

Die Schutzberechtigten müssen die Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der für sie bislang zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts muss der Aufhebung behördenintern zustimmen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht.

Rechtgrundlagen: §§ 12a; 72 Abs. 3a Aufenthaltsgesetz