2.2 Wann kann eine Wohnsitzauflage bei anerkannten Schutzberechtigten und bei Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aufgehoben werden?

Bei anerkannten Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 1 – 3 Aufenthaltsgesetz, sowie bei Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthaltsG, kann in den ersten drei Jahren nach der Anerkennung bzw. der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG eine Wohnsitzauflage bestehen.

Sie wird u.a. aufgehoben, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem bestimmten Umfang (in Niedersachsen mindestens 15 Stunden/Woche, Gehalt derzeit mindestens 810 € netto) aufgenommen wird. Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten endet, besteht in dem Bundesland, in das der Flüchtling gezogen ist, wieder eine Wohnsitzauflage.

Die Schutzberechtigten müssen die Aufhebung der Wohnsitzauflage bei der für sie bislang zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts muss der Aufhebung behördenintern zustimmen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht.

Rechtgrundlagen: §§ 12a; 72 Abs. 3a Aufenthaltsgesetz