An einem gesetzlich geförderten Freiwilligendienst, wie an einem Freiwilligen Sozialen Jahr/ Freiwilligen Ökologischen Jahr sowie an einem Bundesfreiwilligendienst, können alle Geflüchteten unabhängig von ihrem Aufenthaltspapier teilnehmen.
Wenn eine Beschäftigung nicht ohnehin generell gestattet ist (vgl. 1.1), ist für die Teilnahme an einem Freiwilligendienst eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich, die von der Ausländerbehörde ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt wird.
Freiwillige erhalten unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
ggf. ergänzend Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB II/XII.
Zu den Einzelheiten vgl. Projekt ZBS AuF III, Arbeitshilfe 2, www.zbs-auf.info/publikationen/.
Rechtsgrundlagen: §§ 32 Abs. 2 Nr. 3; 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung; § 2 Abs. 1 Nr. 4 Jugendfreiwilligendienstgesetz; § 2 Nr. 4 Bundesfreiwilligendienstgesetz