1.5. Welche Arbeitsverbote bestehen für Personen mit einer Duldung?

Personen mit einer Duldung dürfen (noch) nicht arbeiten, wenn


a) sie noch keine drei Monate mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland sind
    (das gilt aber u.a. nicht bei betrieblicher Berufsausbildung)

b) sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und noch nicht seit sechs Monaten eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz haben

c) sie aus einem sog. alten sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen und ein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag

    – abgelehnt wurde oder

    – zurückgenommen wurde (Ausnahme: Rücknahme nach einer Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder

    – kein Asylantrag gestellt wurde.

Kein Arbeitsverbot besteht allerdings, wenn bei unbegleiteten Minderjährigen die Rücknahme oder der Verzicht auf eine Asylantragstellung im Kindeswohlinteresse erfolgte oder

d) sie aus einem sog. neuen sicheren Herkunftsstaat (Georgien und Republik Moldau) kommen und ein nach dem 30.08.2023 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde oder sie sich ohne Asylantragstellung nach dem 30.08.2023 im Inland abgehalten haben; ansonsten bestehen dieselben Ausnahmen wie bei Personen aus den sog. alten sicheren Herkunftsstaaten

e) sie eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten

f) sie aus selbst zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können, insbesondere wegen falscher Angaben oder fehlender Mitwirkung 

g) sie eine sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Aufenthaltsgesetz haben.


Rechtsgrundlagen: §§ 60a Abs. 6; 60b Abs. 5 S. 2 Aufenthaltsgesetz; §§ 61 Abs. 1; 29a Asylgesetz; § 32 Abs. 1 und 2 Beschäftigungsverordnung