2.06 Wann kann eine Wohnsitzauflage bei Asylsuchenden und Geduldeten Personen mit einer Duldung geändert werden?

Etwa wenn der Lebensunterhalt durch eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme nicht vollständig gesichert wird, können Asylsuchende einen sog. Umverteilungsantrag stellen. Bei der Entscheidung hierüber sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.  

Nach Nds. Erlasslage kann das der Fall sein, wenn u. a.: 

  • nach Art und Anlage der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit von einer Nachhaltigkeit ausgegangen werden,  
  • diese nicht in dem zugewiesenen Zuständigkeitsbezirk der Ausländerbehörde erfolgen kann und  
  • die Erreichbarkeit der Ausbildungsstelle bzw. Arbeitsstätte von der Entfernung oder Anfahrzeit vom bisherigen Wohnort nachweislich eine zumutbare Grenze überschreitet. 

Personen mit einer Duldung können u.a. wegen einer Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme eine Änderung der Wohnsitzauflage beantragen, wobei die Ausländerbehörde auch hier die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen sowie sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht berücksichtigen muss. 

Wenn eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle nicht zumutbar erreicht werden kann, könnte in entsprechender Anwendung des o.g. Erlasses auch hier im Regelfall eine Änderung der Wohnsitzauflage erfolgen.  

Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 4 S. 4 Asylgesetz; § 61 Abs. 1d S. 3 Aufenthaltsgesetz; Nds. Innenministerium, Erlass vom 25.02.2026