6.01 Wer erhält eine Ausbildungsduldung?

Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung, wenn vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Wird zudem der Lebensunterhalt eigenständig gesichert, die Passpflicht und weitere Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt, besteht seit 01.03.2024 ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige nach § 16g Aufenthaltsgesetz.


a) Aufnahme einer

  • mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung oder
  • Assistenz- oder Helferausbildung und Ausbildungsplatzzusage für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung in einem Engpassberuf. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Berufe im Bereich der Alten- und Krankenpflege.

b) Kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz; es besteht, wenn Personen mit einer Duldung  

  • aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal) kommen. Ausnahmen können bestehen, wenn der Asylantrag zurückgenommen oder kein Asylantrag gestellt wurde (vgl. 1.5) oder
  • eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten oder
  • aus selbst zu vertretenden Gründen nicht abgeschoben werden können, insbesondere wegen falscher Angaben oder fehlender Mitwirkung.

c) Bei Personen mit einer Duldung: drei Monate Besitz einer Duldung

d) Identitätsklärung: Relevanter Zeitraum hierfür ist bei

  • Einreise bis 31.12.2016: bis Antragstellung
  • Einreise zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019

– bis Antragstellung

– spätestens bis 30.06.2020

  • Einreise ab 01.01.2020: bis 6 Monate nach der Einreise.


Die Frist gilt als gewahrt, wenn

  •  alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden und
  •  die Identität unverschuldet erst nach dieser Frist geklärt werden kann.

Wenn die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen wurden, kann eine Ausbildungsduldung auch ohne sie erteilt werden.

e) Bei Personen mit einer Duldung stehen keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.

f) Keine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang, wobei u.a. Verurteilungen wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländer*innen begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Wird die Ausbildung erfolgreich beendet und die Auszubildenden in den Betrieb übernommen oder finden sie eine andere Stelle, die der Ausbildung entspricht, besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG.

Zu Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe 3a und 3b des Projekts ZBS AuF III zur Ausbildungsaufenthaltserlaubnis und -duldung: www.zbs-auf.info/publikationen/.

Rechtsgrundlagen: § 60c Aufenthaltsgesetz