6.11 Wann ist der Lebensunterhalt eigenständig gesichert?

Der Lebensunterhalt ist vollständig gesichert, wenn folgende Bedarfe voraussichtlich für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gedeckt sind:  

  •  SGB II – Regelsatz für Ernährung, Kleidung etc.  
  •  Eventuelle Mehrbedarfe  
  •  Unterkunftskosten (Miet- und Nebenkosten)   
  • Schutz für den Fall von Krankheit.                                                                                                                  

Neben dem eigenen Bedarf muss der Bedarf der Familienmitglieder, die mit dem Betreffenden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (Ehepartner*in, minderjährige Kinder etc.) gedeckt sein.  

Zu berücksichtigen sind vor allem folgende Einkünfte: 

  • Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit 
  • Arbeitslosengeld  
  • Kurzarbeitergeld 
  • Leistungen der Kranken- und Rentenversicherung 
  • Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld 
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 
  • tatsächliche Unterhaltszahlungen 
  • Berufsausbildungsbeihilfe und BAföG – Leistungen.  

Rechtsgrundlagen: §§ 5 Abs. 1; 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 2.3 Nr. 2.3.