6.04 Unter welchen Voraussetzungen kann subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen eine Niederlassungserlaubnis als unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden?
Subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 – 25b AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen mindestens fünf Jahre lang zunächst einen Ankunftsnachweis und/oder eine Aufenthaltsgestattung und dann eine Aufenthaltserlaubnis haben. Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein. Ausnahmen müssen bei Behinderung und Krankheit gemacht werden. …