6. Aufenthaltssicherung durch Ausbildung oder Arbeit

6.04 Unter welchen Voraussetzungen kann subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen eine Niederlassungserlaubnis als unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt werden?

Subsidiär Schutzberechtigten und anderen Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22 – 25b AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie müssen mindestens fünf Jahre lang zunächst einen Ankunftsnachweis und/oder eine Aufenthaltsgestattung und dann eine Aufenthaltserlaubnis haben. Der Lebensunterhalt muss eigenständig gesichert sein. Ausnahmen müssen bei Behinderung und Krankheit gemacht werden. […]

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6.02 Wer erhält eine Beschäftigungsduldung?

Ausreisepflichtige Personen und ihren Ehe-/ Lebenspartner*innen, die bis 31.12.2022 eingereist sind, in der Regel eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung b) Lebensunterhaltssicherung c) Identitätsklärung: Relevanter Zeitraum hierfür ist Identitätsklärung muss beim Antragstellenden und Ehegatten/Lebenspartner*in gegeben sein. Die Frist gilt als gewahrt, wenn Wenn die erforderlichen und

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6.01 Wer erhält eine Ausbildungsduldung?

Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung, wenn vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wird zudem der Lebensunterhalt eigenständig gesichert, die Passpflicht und weitere Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt, besteht seit 01.03.2024 ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige nach § 16g Aufenthaltsgesetz. a) Aufnahme einer b) Kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6

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