6.03 Welche weiteren Möglichkeiten der Aufenthaltssicherung durch Arbeit und Ausbildung gibt es noch?
Eine ausführliche Übersicht hierzu bieten die FAQs des Projekts ZBS AuF III unter https://www.zbs-auf.info/faqs/, Themenbereich 3.
Eine ausführliche Übersicht hierzu bieten die FAQs des Projekts ZBS AuF III unter https://www.zbs-auf.info/faqs/, Themenbereich 3.
Ausreisepflichtige Personen und ihren Ehe-/ Lebenspartner*innen, die bis 31.12.2022 eingereist sind, in der Regel eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung b) Lebensunterhaltssicherung c) Identitätsklärung: Relevanter Zeitraum hierfür ist Identitätsklärung muss beim Antragstellenden und Ehegatten/Lebenspartner*in gegeben sein. Die Frist gilt als gewahrt, wenn Wenn die erforderlichen und
6.02 Wer erhält eine Beschäftigungsduldung? Read More »
Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung, wenn vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wird zudem der Lebensunterhalt eigenständig gesichert, die Passpflicht und weitere Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt, besteht seit 01.03.2024 ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige nach § 16g Aufenthaltsgesetz. a) Aufnahme einer b) Kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6
6.01 Wer erhält eine Ausbildungsduldung? Read More »