6. Aufenthaltssicherung durch Ausbildung oder Arbeit

6.02 Wer erhält eine Beschäftigungsduldung?

Ausreisepflichtige Personen und ihren Ehe-/ Lebenspartner*innen, die bis 31.12.2022 eingereist sind, in der Regel eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung b) Lebensunterhaltssicherung c) Identitätsklärung: Relevanter Zeitraum hierfür ist Identitätsklärung muss beim Antragstellenden und Ehegatten/Lebenspartner*in gegeben sein. Die Frist gilt als gewahrt, wenn Wenn die erforderlichen und

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6.01 Wer erhält eine Ausbildungsduldung?

Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung, wenn vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Wird zudem der Lebensunterhalt eigenständig gesichert, die Passpflicht und weitere Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt, besteht seit 01.03.2024 ein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige nach § 16g Aufenthaltsgesetz. a) Aufnahme einer b) Kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6

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